AW: Familie Theodor Schulz, Hochstrieß
Guten Abend
,
jetzt noch eine Info zum Vater von Schmiedemeister Heinrich Ferdinand Theodor Schulz.
Dieser war auch Schmiedemeister in Klein Katz, Kr. Neustadt, verheiratet mit einer Charlotte XXX (unlesbar):
http://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_170/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_170_3_1_12_18 > I. HA Rep. 170, Nr. 10576
Schmiedemeister Ferdinand Schulz in Klein Katz ./. Oberregierungsrat von Brauchitsch in Köslin als Besitzer des Rittergutes in Klein Katz: Reallastenablösung, 1880 – 1881
https://de.wikipedia.org/wiki/Separation_(Flurbereinigung)
…. In Preußen wurde 1821 die Gemeinheitsteilungsordnung erlassen, es folgte 1850 ein Gesetz zur Ablösung der Reallasten. Das gemeinschaftliche Eigentum wurde auf die Berechtigten aufgeteilt oder die Berechtigten wurden mit Geld entschädigt. Dadurch entstanden auch kleine Splittergrundstücke, die nach Möglichkeit zusammengelegt wurden. Bei Reallasten (Nutzungsberechtigungen am Grundstück) musste der Grundstückseigentümer den Berechtigten für die Ablösung entschädigen.
Guten Abend
,jetzt noch eine Info zum Vater von Schmiedemeister Heinrich Ferdinand Theodor Schulz.
Dieser war auch Schmiedemeister in Klein Katz, Kr. Neustadt, verheiratet mit einer Charlotte XXX (unlesbar):
http://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_170/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_170_3_1_12_18 > I. HA Rep. 170, Nr. 10576
Schmiedemeister Ferdinand Schulz in Klein Katz ./. Oberregierungsrat von Brauchitsch in Köslin als Besitzer des Rittergutes in Klein Katz: Reallastenablösung, 1880 – 1881
https://de.wikipedia.org/wiki/Separation_(Flurbereinigung)
…. In Preußen wurde 1821 die Gemeinheitsteilungsordnung erlassen, es folgte 1850 ein Gesetz zur Ablösung der Reallasten. Das gemeinschaftliche Eigentum wurde auf die Berechtigten aufgeteilt oder die Berechtigten wurden mit Geld entschädigt. Dadurch entstanden auch kleine Splittergrundstücke, die nach Möglichkeit zusammengelegt wurden. Bei Reallasten (Nutzungsberechtigungen am Grundstück) musste der Grundstückseigentümer den Berechtigten für die Ablösung entschädigen.
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